Unsere Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „COMUN e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Coburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg unter der Nummer VR 200602
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen
zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins sind

  1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Verständigungsgedankens
  2. die Förderung der allgemeinen Volksbildung
  3. die Förderung des Klimaschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
    und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
  4. die Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter
  5. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
  6. die Pflege und Förderung des Sports

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.
V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, z.B.:

  1. Bildungsveranstaltungen (Workshops/Seminare/Vorträge) zur politischen Bildung innerhalb des Themenspektrums Menschenrechte & Nachhaltigkeit, z.B. Bildungsveranstaltungen zu Rassismen, Antisemitismus, Geschlechtergerechtigkeit, Demokratieförderung, etc.
  2. Vernetzungsangeboten der queeren Szene in Coburg, z.B. dem Christopher-Street-Day.
  3. Die Ausübung der Sportart des Tanzens, im Rahmen kostengünstiger Tanzkurse zur Förderung der sozio-kulturellen Partizipation finanziell ausgegrenzter Menschen sowie Menschen unterschiedlicher Herkunft.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Vereinsbetrieb möglich ist.

§ 4 Unvereinbarkeit

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Menschenrechte. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen rechtsextremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von rechtsextremistischen Organisationen, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. Die Heimat, III. Weg, AfD, Die Rechte, können nicht Mitglied des Vereins werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vereinsausschuss
c. der Vorstand

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden.

(2) Bei der Form der Mitgliedschaft wird zwischen Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter:innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(6) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines:r Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der:des gesetzlichen Vertreters:in wirksam.

(7) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

(8) In Härtefällen ist eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag möglich. Dazu muss ein formloser Härtefallantrag gestellt werden, der vom Vereinsausschuss beschieden wird.

(9) Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahres-/Monatsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe der Beträge wird in der Beitragsordnung beschrieben. Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Die Aufnahmegebühr/die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(4) Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.

(5) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In Härtefällen ist eine Befreiung von dieser zusätzlichen Umlage möglich. Über den Härtefallantrag entscheidet der Vereinsausschuss.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmassnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Monts unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden
a. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a. Verweis,
b. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
c. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7) Gegen die Ordnungsmaßnahme kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von spätestens zwei Monaten vom Vorstand ordnungsgemäß einzuberufen.

(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als
a. Präsenzveranstaltung oder
b. Online-Versammlung oder
c. Video-Telefonkonferenz oder
d. Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder eine Video-Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/die Versendung des Briefs an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem:r Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben.
Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den:die Versammlungsleiter:in festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Kassenberichtes,
c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
d. Beschlussfassung über das Beitragswesen,
e. Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
f. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
g. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a. den Mitgliedern des Vorstandes
b. den Abteilungsleiter:innen

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens ein Mal im Quartal zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des Vereinsausschusses bestimmen. Soweit die Mitgliederversammlung Mitglieder für den Vereinsausschuss bestimmt, ist diesen ein bestimmter Aufgabenbereich zuzuordnen. Die bestimmten Mitglieder arbeiten eng mit dem Vorstandsmitglied zusammen, welches für diesen Aufgabenbereich zuständig ist.

(5) Der Vorstand kann bis zu vier weitere Mitglieder in den Vereinsausschuss bestellen, um zusätzliche Aufgabenbereiche zu besetzen. Nur diese Mitglieder können auch vom Vorstand abberufen werden, die anderen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beziehungsweise durch die entsendenden Abteilungen.

(6) Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. 1. Vorsitzende:r
b. 2. Vorsitzende:r
c. Kassenwart:in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die geschäftsführenden Vorstände können zeitlich befristete Vollmacht zu Vertretung erteilen.

(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand nachrücken lassen. Diese Nachbesetzung erfolgt jeweils nur für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Wiederwahl ist möglich.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(8) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsgemeinschaft gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(9) Die Außendarstellung obliegt der:dem 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 12 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Aktivitäten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von einem Jahren. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung durch den Vorstand kann unter Angabe einer Begründung abgelehnt werden.

(3) Wird die Abteilungsleitung vom Vorstand abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(4) Jede Abteilung hat das Recht sich eine Abteilungsordnung zu geben, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Die Abteilungsordnung darf nicht dieser Satzung widersprechen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

(6) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(7) Die Abteilungen können ermächtigt werden zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-, Aufnahme- oder Kursbeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obligt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

(8) Über das Budget des kommenden Geschäftsjahres entscheidet der Vorstand.

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter:innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähigsein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 14 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Datenschutz wird in der Datenschutzordnung des Vereins COMUN geregelt.

(2) Die Datenschutzordnung erlässt und ändert der Vereinsausschuss.

§ 16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidator:innen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt zu gleichen Teilen mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an
a. Keine Gewalt gegen Frauen e.V. (Mohrenstraße 15, 96450 Coburg)
b. Amadeo Antonio Stiftung (Novalisstraße 12, 10115 Berlin)
c. neue deutsche organisationen e.V. (Reichenberger Straße 120, 10999 Berlin)